AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Rosengold & Schmuker Treuhand GmbH (nachfolgend «Treuhänderin») gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»), insbesondere in den Bereichen Buchhaltung, Lohnadministration, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Sie gelten auch für künftige Aufträge, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.
Es gilt folgende Rangfolge: (1) zwingendes Recht, (2) der schriftliche Mandatsvertrag bzw. die Auftragsbestätigung, (3) diese AGB, (4) die Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Treuhänderin ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Mandatsvertrags, durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) oder durch die Aufnahme der Tätigkeit zustande. Massgebend ist ausschliesslich der vereinbarte Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen werden separat nach Aufwand verrechnet.
Die Treuhänderin schuldet eine sorgfältige Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, steuerlichen oder rechtlichen Erfolg. Prognosen, Budgets, Steuerberechnungen und Empfehlungen sind Einschätzungen und keine Zusicherungen. Genannte Termine sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Nicht Bestandteil eines Treuhandmandats sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: die Prüfung der Belege und Angaben auf ihre materielle Richtigkeit, die Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder deliktischen Handlungen, Revisionsleistungen sowie Rechtsberatung. Rechtliche Hinweise der Treuhänderin sind allgemeiner Natur; für verbindliche Rechtsauskünfte ist eine Anwältin oder ein Anwalt beizuziehen.
3. Beizug von Dritten und Netzwerkpartnern
Die Treuhänderin darf zur Auftragserfüllung Hilfspersonen und Dritte beiziehen. Vermittelt die Treuhänderin Fachleute aus ihrem Netzwerk (z. B. Steuerexperten, Anwälte, Revisionsstellen), kommt der Vertrag direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Partner zustande. Die Treuhänderin haftet nicht für deren Leistungen und deren Honorare.
4. Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zur Verfügung, auch ohne besondere Aufforderung, und informiert die Treuhänderin umgehend über alle Vorgänge, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Die Treuhänderin darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Unterlagen, Angaben und Weisungen vertrauen und ist nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Sie kann eine unterzeichnete Vollständigkeitserklärung verlangen. Weisungen erfolgen schriftlich; E-Mail genügt. Das Risiko unklarer, falscher oder verspäteter Weisungen trägt der Auftraggeber.
Die Verantwortung für die Buchführung, die Jahresrechnung, Steuererklärungen, MWST- und Sozialversicherungsabrechnungen sowie deren Inhalt verbleibt beim Auftraggeber bzw. dessen Organen. Der Auftraggeber prüft die ihm vorgelegten Arbeitsergebnisse vor der Unterzeichnung oder Einreichung und genehmigt sie. Mit der Unterzeichnung, Einreichung oder Freigabe gelten sie als genehmigt.
Verzögerungen, Mehraufwand und Nachteile, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
5. Arbeitsergebnisse und Beanstandungen
Verbindlich sind nur die finalen, von der Treuhänderin freigegebenen Arbeitsergebnisse. Entwürfe, Zwischenstände und mündliche Auskünfte sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
Beanstandungen sind der Treuhänderin innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt des Arbeitsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgerechte Beanstandung, gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt. Bei berechtigten Beanstandungen hat die Treuhänderin zunächst das Recht, die Leistung kostenlos zu berichtigen.
6. Honorar und Spesen
Die Leistungen werden nach effektivem Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundenansätzen oder zu einer vereinbarten Pauschale abgerechnet. Kostenschätzungen sind unverbindlich. Auslagen (z. B. Gebühren von Behörden und Registern, Porti, Software-Lizenzen, Honorare beigezogener Dritter) werden zusätzlich verrechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern die Treuhänderin MWST-pflichtig ist.
Die Treuhänderin kann angemessene Vorschüsse verlangen, Teilrechnungen stellen (z. B. monatlich oder quartalsweise) und den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten von deren Bezahlung abhängig machen. Sie kann ihre Stundenansätze mit einer Ankündigung von einem Monat anpassen.
7. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Für jede Mahnung kann eine Gebühr von CHF 30 erhoben werden. Bei Zahlungsverzug ist die Treuhänderin berechtigt, sämtliche Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen; für daraus entstehende Nachteile (z. B. verpasste Fristen) haftet sie nicht. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Treuhänderin darf ihre Forderungen mit Guthaben des Auftraggebers verrechnen. Mehrere Auftraggeber haften für das Honorar solidarisch. Forderungen gegen die Treuhänderin dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
8. Haftung
Die Treuhänderin haftet nur für direkte Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie auf das Honorar beschränkt, das der Auftraggeber für den betreffenden Auftrag in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlt hat.
Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere die Haftung für:
- indirekte Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, entgangene Steuervorteile, Betriebsunterbrüche, Datenverluste und Ansprüche Dritter;
- Schäden aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Unterlagen und Angaben des Auftraggebers oder aus der Nichtbeachtung von Empfehlungen;
- Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Nach- und Strafsteuern, Zinsen und Bussen, die geschuldet gewesen wären oder auf das Verhalten des Auftraggebers zurückgehen;
- abweichende Auffassungen oder Praxisänderungen von Steuerbehörden, Gerichten und anderen Behörden;
- Ausfälle, Fehler und Sicherheitslücken von Software, Cloud-Diensten, Banken-Schnittstellen und Telekommunikation Dritter;
- Hilfspersonen (Art. 101 Abs. 2 OR) sowie für beigezogene Dritte und Netzwerkpartner gemäss Ziffer 3.
Schadenersatzansprüche sind der Treuhänderin unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnis des Schadens, schriftlich mitzuteilen.
Massgebend ist die Rechtslage und Behördenpraxis im Zeitpunkt der Leistungserbringung; spätere Änderungen muss die Treuhänderin ohne besonderen Auftrag nicht berücksichtigen. Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe, länger dauernde IT- oder Infrastrukturausfälle) entfällt jede Haftung.
Ansprüche können ausschliesslich gegenüber der Treuhänderin geltend gemacht werden. Eine persönliche Haftung ihrer Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeitenden und Hilfspersonen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber stellt die Treuhänderin und diese Personen von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erhoben werden, es sei denn, die Treuhänderin habe diese vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.
9. Fristen
Die Treuhänderin beachtet die ihr bekannten gesetzlichen Fristen, sofern ihr die nötigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen – in der Regel mindestens 20 Arbeitstage vor Fristablauf. Für Fristen, deren Einhaltung von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängt, ist dieser selbst verantwortlich. Fristerstreckungen beantragt die Treuhänderin nur auf ausdrücklichen Auftrag.
10. Kommunikation und Datenbearbeitung
Die Parteien dürfen per E-Mail, Telefon, Messenger-Diensten und über Cloud-Plattformen (z. B. Buchhaltungssoftware, Microsoft 365) kommunizieren und Daten austauschen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei unverschlüsselter Übermittlung Daten abgefangen, verändert, verloren oder verspätet zugestellt werden können, und trägt diese Risiken. Die Treuhänderin darf Daten des Auftraggebers mit eigenen Systemen oder über IT-Dienstleister bearbeiten, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Wird die Buchhaltung oder Lohnbuchhaltung in einer Software oder einem System des Auftraggebers geführt, ist dieser allein verantwortlich für Lizenzen und deren Kosten, Zugriffsrechte, Datensicherung, Datenintegrität und Aufbewahrung; für Datenverluste in solchen Systemen haftet die Treuhänderin nicht. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
11. Verschwiegenheit
Die Treuhänderin behandelt sämtliche Informationen über den Auftraggeber vertraulich, auch nach Beendigung des Auftrags. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten (z. B. nach dem Geldwäschereigesetz) sowie die Weitergabe an beigezogene Dritte, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Treuhänderin darf gleichartige Aufträge auch für andere Kunden ausführen.
12. Unterlagen, Aufbewahrung und Rechte an Arbeitsergebnissen
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher und Belege (Art. 958f OR) obliegt dem Auftraggeber. Originalunterlagen werden nach Abschluss der Arbeiten zurückgegeben. Die Treuhänderin kann Arbeitspapiere in Kopie oder elektronisch aufbewahren und nach Ablauf von 10 Jahren vernichten. An ihren Arbeitsergebnissen hat sie bis zur vollständigen Bezahlung ein Retentionsrecht, soweit gesetzlich zulässig.
Die Rechte an Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Know-how verbleiben bei der Treuhänderin. Der Auftraggeber erhält ein nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene Zwecke. Die Weitergabe an Dritte zu deren Gebrauch (z. B. an Banken oder Investoren als Entscheidungsgrundlage) bedarf der vorgängigen Zustimmung der Treuhänderin; ihnen gegenüber übernimmt sie keine Haftung.
13. Beendigung
Der Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden (Art. 404 OR). Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen und angefallene Auslagen sind vollständig zu vergüten. Bei einer Kündigung zur Unzeit ist der dadurch verursachte Schaden zu ersetzen. Nach der Beendigung ist die Treuhänderin nicht mehr verpflichtet, Fristen zu überwachen oder Zustellungen von Behörden weiterzuleiten. Bei Zahlungsverzug, Verletzung der Mitwirkungspflichten, fehlenden Unterlagen nach dem Geldwäschereigesetz oder gestörtem Vertrauensverhältnis kann die Treuhänderin ihre Arbeiten sofort einstellen oder den Auftrag fristlos beenden.
14. Geldwäschereibestimmungen
Soweit die Treuhänderin dem Geldwäschereigesetz (GwG) untersteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Identifikation und Abklärung notwendigen Angaben und Dokumente vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Treuhänderin kann den Auftrag ablehnen oder beenden, wenn diese Angaben nicht beigebracht werden.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Mandatsvertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; die übrigen Bestimmungen bleiben gültig. Die Treuhänderin kann diese AGB jederzeit anpassen; die neue Fassung gilt, wenn der Auftraggeber nicht innert 30 Tagen nach Mitteilung widerspricht.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Treuhänderin in Hünenberg (Kanton Zug), unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten. Die Treuhänderin kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz oder Wohnsitz belangen.